Ausgedruckt am: 18.03.2024 - 14:04

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Vertragsbedingungen

1. Allgemeines

Allen unseren Lieferungen und Leistungen an Unternehmer liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde, die auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden mit der Annahme unserer Leistung vereinbart sind. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung ausführen. Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam vereinbart. Sie gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen werden. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

2. Angebot, Vertragsschluss, Schriftform

Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch maschinell und ohne Unterschrift und Namenswiedergabe rechtsgültig ist, oder durch unsere Lieferung zustande. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, insbesondere über Leistungs- , Verbrauchs- oder andere Einzeldaten, sind nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich bestätigt werden. Angaben in Prospekten und Anzeigen gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung. Unsere Vertreter haben keine Vollmacht, Garantien zu übernehmen oder Vereinbarungen zu treffen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen. Solche eventuellen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. Mehrwertsteuer. Die Preise für Kupferkabel enthalten eine Kupferbasis von EUR 150,00/100 kg, bzw. EUR 130,00/100 kg in Österreich, Kupfer, ausgenommen Fernmeldekabel mit Kupfer EUR 100,00/100 kg Kupfer, Erdkabel Hohlpreis, sofern bei der Preisangabe keine anders lautenden Werte genannt werden. Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis ist die veröffentlichte DEL-Börsennotierung für Kupfer vom Vortag des Tages der Auftragserfassung zzgl. 1 % für Metallbezugskosten. Der Verkaufspreis erhöht oder ermäßigt sich um die Differenz zwischen Kupferbasis und DEL-Notierung. Bei Verwendung anderer Metalle (z.B. Aluminium, Blei) erfolgt die Abrechnung analog der Kupferpreishandhabung. Ausgangsbasis sind die im Angebot angegebenen Werte. Bei Artikeln ohne Metallbasisnennung, also Vollpreisbildung (z.B. Kabelverschraubungen), behalten wir uns vor, bei außergewöhnlichen Rohstoffpreisveränderungen eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Metall- bzw. Rohstoffpreis, Zu- und Abschläge gelten stets rein netto.

3.1. Die Versandverpackung wird gesondert berechnet oder leihweise zur Verfügung gestellt. Wird die Lieferung auf Trommeln der Kabeltrommel GmbH, Köln (KTG), durchgeführt, erfolgt die Berechnung der Trommelmiete direkt durch die KTG nach deren Bestimmungen. Erfolgt die Lieferung auf Einwegtrommeln, wird keine Trommelmiete berechnet. Der Lieferant behält sich vor, KTG- oder Einwegtrommeln zum Versand zu bringen. Die Lieferung von Gitterbox- und Euro-Flachpaletten erfolgt im Austausch. Fässer werden – wenn nicht als Einwegfässer gekennzeichnet. Bei einem vom Besteller gewünschten Sonderversand gehen die Kosten zu dessen Lasten.

3.2. Der Mindestauftragswert beträgt EUR 80,00 netto. Für Aufträge mit geringerem Nettowert werden EUR 15,00 anteilige Kosten erhoben. Für gewünschte Sonderlängen außerhalb unserer Normlängen, d.h. im allgemeinen 50/100/500/1000 m oder lagervorrätige Ring- und Trommellängen wird ein Schnittlängenzuschlag erhoben und zwar in der Form einer Rabattkürzung bzw. eines Nettopreisaufschlages um 5%, mindestens jedoch EUR 15,00 pro Sonderlänge.

3.3. Frachtfreigrenze: Ab einem Nettoauftragswert von EUR 300,00 liefern wir frei Haus (innerhalb BR Deutschland) einschl. Warenverpackung.

3.4. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn oder Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Nimmt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechend den durch die Änderung bedingten Mehrkosten anpassen.

4. Unter- und Überlängen

Die Lieferung kann in verschiedenen, produkttechnisch oder kommerziell bedingten Teillängen erfolgen und bei Standardlängen ist eine Unter- bzw. Überlieferung von +/- 10% zulässig. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns die Lieferung bis zu 30% der Bestellmenge in Unter- und Überlängen vor. Die Längenbedingte Messtoleranz beträgt ± 0,5%.

5. Termine und Fristen

In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine und -fristen werden von uns nach bestem Bemühen eingehalten; sie geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest oder kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder.

5.1. Lieferfristen beginnen erst nach der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten. Die Ausführung von Lieferungen setzt die – jeweils rechtzeitige – Beantwortung aller Rückfragen, Übersendungen aller erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen und Unterlagen oder beizustellender Werksteile, Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen voraus, ansonsten verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

5.2. Die Frist oder der Termin gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist bzw. zum vereinbarten Termin zum Versand gebracht, ihre Versandbereitschaft mitgeteilt oder abgeholt worden ist.

5.3. Wir sind nur zur Ausführung und Lieferung verpflichtet, wenn der Kunde alle vereinbarten Zahlungen geleistet hat. Werden Zahlungen verspätet geleistet, können wir die Lieferfristen entsprechend verlängern.

5.4. Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen. Dies gilt auch in den Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb unseres Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind.

5.5. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertreten den Gründen verzögert, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass uns nachweislich höhere Kosten entstanden sind.

5.6. Teillieferungen sind zulässig.

5.7. Für die Berechnung maßgebend sind die Mengen und Gewichte, welche wir ab Werk ausgeliefert oder zum Versand gegeben haben.

5.8. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, uns seine USt.-ID-Nr. anzugeben sowie uns die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, werden wir die Lieferung nicht als steuerbefreit behandeln. Wir sind dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir auf Grund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit angenommen haben, hat uns der Kunden von der Steuerschuld frei zu stellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.

6. Versand, Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Versicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ab, der die Kosten trägt.

7. Haftung auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Für entgangenen Gewinn haften wir nicht. Schadensersatz wird für jede vollendete Woche des Verzuges auf 1% und insgesamt auf 10% der Auftragssumme beschränkt. Schadensersatz statt der Leistung wird auf 10% der Auftragssumme begrenzt. Soweit wir zum Schadensersatz verpflichtet sind, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten zu vertreten haben oder für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit gehaftet wird. Ansprüche wegen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt, verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte. Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften unserer Produkte sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben zusätzlich eine ausdrückliche Beratung des Kunden übernommen. Unsere gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

8. Mängelrügen und Gewährleistung

Die nach §§ 377, 381 Abs. 2 HGB (kfm. Untersuchungs- und Rügepflicht) vorgeschriebene Mängelrüge ist unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort unter Angabe der Lieferschein- und Rechnungsnummer – schriftlich zu erheben.

8.1. Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge kann der Kunde Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen. Sind zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos (fehlgeschlagene Nacherfüllung) oder verweigern wir die Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

8.2. Für Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes durch natürlichen Verschleiß, Beschädigung nach Gefahrübergang oder unsachgemäße Behandlung wird keine Gewährleistung übernommen.

8.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Nacherfüllung einzuräumen.

8.4. Unsere Haftung erlischt, wenn der Kunde selbst oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung Nacharbeiten und Änderungen an unserer Lieferung vorgenommen haben, oder wenn von uns nicht gelieferte oder nicht freigegebene Teile verwendet wurden.

8.5. Sofern wir uns aus Kulanz bereit erklären, Ware zurückzunehmen, sind die Retouren bei uns anzumelden und vom Kunden auf seine Kosten durchzuführen. Für jede nicht angemeldete Rücklieferung berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von EUR 30,00.

9. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig. Unsere Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels ab Ausstellungsdatum rein netto zahlbar. Für den Fall das Skonto gewährt wurde kann dieser nur vom Nettowarenwert ohne Metall gezogen werden.

9.1. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz ohne Schadensnachweis zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Kunden ist gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten, fälligen Schuld einschließlich der darauf entfallenden Verzugszinsen verwandt, wenn der Kunde keine andere ausdrückliche Bestimmung trifft. Die Anrechnung erfolgt zunächst auf die Zinsen.

9.2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es seidenn, der Kunde wendet Sachmängel ein. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum.

10.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und/oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist ihm jedoch nicht gestattet.

10.3. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Fertigungslohn, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kostenfaktoren bleiben bei der Berechnung unseres Miteigentumsanteils außer Betracht. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf unser Verlangen zur Ermittlung unseres Miteigentumsanteils die Kalkulationen seines Wareneinsatzes offen zu legen. Eine unentgeltliche Verwahrung der in unserem Miteigentum stehenden Sachen für uns durch den Kunden wird schon jetzt vereinbart.

10.4. Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises sicherungshalber an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Mit einer Weiterveräußerung sind wir nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

10.5. Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen, bei deren Erfüllung unser Eigentumsvorbehalt erlischt, wird die Lohnforderung des Kunden in Höhe des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an.

10.6. Bis zu einem Widerruf durch uns, ist der Kunde zur Einziehung der an uns Vorausabgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder zur besorgen ist, dass er eingezogene Beträge nicht an uns abgeführt werden können. Bei Abschlagszahlungen auf teilweise an uns abgetretene Lohnforderungen ist der Kunde verpflichtet, die Abschlagszahlung zunächst auf den nicht an uns abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen uns und dem Kunden gilt durch vom Kunden eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt.

10.7. Die Einziehungsermächtigung ermächtigt nicht zum Factoring. Wir sind auch nicht mit der Abtretung der an uns abgetretenen Weiterveräußerungs- oder Lohnforderung im Rahmen eines echten Factoringvertrages einverstanden.

10.8. Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren bleiben unsere Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt und solange bestehen, bis unsere Haftung aus Wechsel und Scheck geendet hat.

10.9. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, für den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren jederzeit schriftlich Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, uns andere Eigentumsberechtigte sowie die Schuldner, der an uns abgetretenen Forderungen zu benennen, uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen zu machen, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Vertragsurkunden und Rechnungen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner auf unser jederzeitiges Verlangen hin die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat uns jederzeit Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, uns von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte oder sonstigen Sicherheiten, insbesondere Verpfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen.

10.10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Sache herausverlangen.

10.11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. Konstruktions- und Programmänderungen

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugängig gemacht werden. Abänderungen in Konstruktion und Ausführung behalten wir uns im Hinblick auf neuere Erfahrungen und Verbesserungen vor.

12. Weiterlieferung von Ware ins Ausland

Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Käufer hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende Ware Beschränkungen desAußenwirtschaftsgesetzes der BRD, der Dual-UseVO der EU oder des US Außenwirtschaftrechts unterliegt.

13. Anmerkung zu Antriebsleitungen

Die von uns gelieferten Servo- und Geberkabel sowohl als Meterware oder konfektioniert sind keine Originalteile der jeweiligen Antriebshersteller (z. B. Allen Bradley, B&R, Baumüller, Beckhoff, Lahr, Control Techniques, Danaher Motion, Elau, Fagor, Fanuc, Festo, Heidenhain, Jetter, Lenze, Linmot, LTi, Mitsubishi, Num, Omron, Parker, Rexroth, SEW, Siemens, Stöber), sondern von uns vertriebenes bzw. hergestelltes Zubehör. Artikelbezeichnungen wie INK, 6FX8008-. 6FX8002-, Simodrive, Sinamics, Drive Clique, etc. sind eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Hersteller und dienen nur zu Vergleichszwecken.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises, sowie Gerichtsstand ist Heilbronn, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben. Es gilt ausschließlich das Recht der BR Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, wenn sich im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.

(Stand 28.05.2017)

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